Was tun bei Problemen am Arbeitsplatz?

Bei Problemen im Arbeitsverhältnis sollte so schnell wie möglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgenommen werden. Dieser kann sofort feststellen, ob Handlungsbedarf besteht. Er prüft insbesondere, ob – wie regelmäßig im Arbeitsrecht – wichtige und kurze Fristen eingehalten werden müssen und/oder weiterer Handlungsbedarf besteht. Er rät dem Mandanten, was getan werden muss.

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Beratung im Arbeitsrecht durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart

Wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt:

Grundsätzlich hat der Mandant gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung die Pflicht, diese vollständig über den Sachverhalt zu informieren. Jeder Versicherungsnehmer hat hier gewisse Obliegenheiten. Ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt wird die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung regelmäßig als Service anbieten, denn er weiß in aller Regel besser, welche Informationen die Rechtsschutzversicherung zur Erteilung einer Kosten­deckungs­zusage benötigt.

Das leidige Thema Fristen:

Wenn Sie eine schriftliche Kündigung erhalten, beginnt eine gesetzliche Frist von nur drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen. Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, muss innerhalb dieser Frist zwingend Kündigungsschutzklage zum jeweils zuständigen Arbeits­gericht erhoben werden.

Nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht auf Antrag die Klage nachträglich zulassen.

Aber auch in anderen Fällen gelten im Arbeitsrecht oft sehr kurze Fristen, die zur Vermeidung von Nachteilen, wie z. B. Anspruchsverfall, unbedingt eingehalten werden müssen.

HÄUFIGE FRAGEN

Benötige ich vor dem Arbeits­gericht einen Rechts­anwalt?

Vor den Arbeitsgerichten besteht kein Anwaltszwang, d. h. man kann sich dort auch selbst vertreten. Erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht besteht ein gesetzlicher Vertretungszwang, z. B. durch einen Rechtsanwalt. Allerdings ist es nicht ratsam, sich selbst zu vertreten. Dies schon deshalb, weil der Arbeitgeber regelmäßig rechtlich beraten und vertreten sein wird, sei es durch einen Rechtsanwalt oder eine eigene Rechtsabteilung, um sich gegen die Klage zu verteidigen. Nicht nur aus Gründen der Waffengleichheit sondern auch aufgrund der Komplexität der Materie sollte auch der Arbeit­nehmer von einem Rechtsanwalt vertreten sein.

Wie läuft ein arbeitsgericht­licher Rechtsstreit ab?

Nach Einreichung der Klage wird das Arbeitsgericht einen kurzfristigen Termin zur Güteverhandlung anberaumen. In diesem Gütetermin versucht das Arbeitsgericht durch den Vorsitzenden, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Bei einer Kündigungsschutzklage ist dies regelmäßig eine vergleichsweise Einigung dahingehend, dass die angegriffene Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert wird. Kommt es nicht zu einer Einigung, läuft das Verfahren weiter. Das Gericht setzt den Parteien dann Fristen zur Einreichung von Schriftsätzen, es fordert sogenannten schriftlichen Sachvortrag. Regelmäßig wird auch bereits der Termin bestimmt, an dem die sogenannte Kammerverhandlung stattfindet.

Was, wenn ich keine Rechts­schutzversicherung habe, die Kosten eines arbeitsgericht­lichen Rechtsstreits aber nicht aufbringen kann?

Bedürftige Arbeitnehmer haben gegebenenfalls die Möglichkeit, staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen unsere Man­danten bei dieser Möglichkeit und stellen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleich zusammen mit der Klage. Dabei haben unsere Mandanten die Möglichkeit, das hierzu erforderliche Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen über das Service-Center unserer Homepage aufzurufen und bequem am Computer auszufüllen.

Ob letztlich Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt neben dem Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten davon ab, ob eine gewisse finanzielle Bedürftigkeit vorliegt.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung?

Zu den weitverbreitetsten Rechtsirrtümern gehört immer noch der Aber­glaube, dass bei Ausspruch einer Kündigung ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht. Regelmäßig kommt es vor, dass der gekündigte Arbeit­nehmer mit der Vorstellung erscheint, Anspruch auf einen bestimmten Abfindungsbetrag zu haben. Umso größer ist dann die Enttäuschung des Mandanten, wenn er erfährt, dass zunächst bis auf wenige Ausnahmefälle (z. B. Existenz eines Sozialplans, Kündigung gem. § 1 a KSchG) ein solcher Rechtsanspruch gerade nicht besteht.

Die Praxis vor den Arbeitsgerichten zeigt aber immer wieder, dass viele gerichtliche Vergleiche in Zusammenhang mit einer Kündigung zu einer Abfindungszahlung führen können. Die Höhe der Abfindungszahlung hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab. Gerade im Arbeitsrecht kommt man mit bloßen Rechtskenntnissen oft nicht ans Ziel. Gefragt sind besonders auch Erfahrung, Verhandlungsgeschick und strategisches Vorgehen. Unsere Anwaltskanzlei entwickelt mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen unter Beachtung der finanziellen Aspekte. Erst das Verständnis des Gesamt­zu­sammenhangs ermöglicht eine zielgerichtete Vertretung Ihrer Interessen zu Ihrem Erfolg.

Welchen Vorteil bietet ein gerichtlicher Vergleich?

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich, z. B. auf Zahlung einer Abfindung, wird dadurch ein sogenannter Vollstreckungs­titel geschaffen. Der Rechtsstreit ist damit in der Regel beendet. Aus dem Titel (Vergleich) kann sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Wird z. B. im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, fallen in der Regel keine Gerichtskosten an, dasselbe gilt auch für einen Vergleichs­schluss im Kammertermin vor Antragstellung.

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Besonderheiten bei leitenden Angestellten, Geschäftsführern und anderen Führungskräften

Bei Anstellungsverhältnissen von Führungskräften und leitenden Angestellten sind einige Besonderheiten zu beachten. Wir unterstützen Sie bei den allgemeinen arbeitsrechtlichen Fragestellungen wie Kündigungen sowie bei den spezifischen Fragestellungen, wie z. B. Bonus- und Prämienzahlungen, Tantiemen, Rückzahlungsvereinbarungen und Gestaltung von Wettbewerbs­verboten.

Da eine Vielzahl von Rechtsfragen zu beachten ist und regelmäßig hohe Summen zur Disposition stehen, sollte schon im Vorfeld ein Spezialist konsultiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass schon frühzeitig die Weichen richtig gestellt werden.

Unser Fachanwalt

Peter Wittmann

PETER WITTMANN
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Peter Wittmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über langjährige Berufser­fahrung. Er berät Sie kompetent in allen Fragen des Arbeitsrechts, führt Verhandlungen über Aufhebungs­verträge, Forderungen und sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und vertritt Sie vor allen deutschen Arbeitsgerichten, Landes­arbeits­gerichten und dem Bundes­arbeitsgericht, insbesondere vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Er unterstützt Sie im gesamten Bereich des Arbeitsrechts, insbesondere bei:

  • Kündigung und Kündigungsschutzklagen
  • Aufhebungsvertragsverhandlungen
  • Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
  • Streitigkeiten um Bonuszahlungen oder Zielvereinbarungsprämien
  • Prüfung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • Entfernung von Abmahnungen
  • Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen, vor allem aus Sozialplänen
  • Prüfung von Befristungs- und Bedingungsabreden
  • Fragen zum Sonderschutz, z. B. für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte
  • Betriebsratstätigkeit und arbeitsrechtliche Absicherung

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